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Arbeitsrecht: An jecken Tagen ist Krawatte abschneiden erlaubt

Arbeitsrecht : An jecken Tagen ist Krawatte abschneiden erlaubt

Wer es an Karneval im Betrieb zu wild treibt, dem droht die Kündigung

Bis Aschermittwoch herrscht in den Karnevalshochburgen der viel zitierte "Ausnahmezustand". Dem freien karnevalistischen Treiben steht die Pflicht zur Arbeitsleistung entgegen. Wer die nachfolgenden Tipps beachtet, hat auch an Aschermittwoch noch einen sicheren Arbeitsplatz.

Weder Weiberfastnacht noch Rosenmontag sind als gesetzliche Feiertage anerkannt. Eine bezahlte Freistellung scheidet damit an diesen Tagen aus. Es besteht auch kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung aus regionalem Gewohnheitsrecht oder Brauchtum. Verlassen Arbeitnehmer den Arbeitsplatz, um Karnevalsumzüge anzusehen oder an Karnevalsfeiern teilzunehmen, handelt es sich um Arbeitsverweigerung.

Diese muss zunächst abgemahnt, im Wiederholungsfall kann fristlos gekündigt werden. Droht ein Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit etwa für den Fall an, dass ihm kein kurzfristiger Urlaub für eine Karnevalssitzung oder einen Karnevalsumzug gewährt wird, handelt es sich um einen fristlosen Kündigungsgrund. Für jeden Arbeitnehmer besteht die Verpflichtung, seine Leistungsfähigkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz nicht durch Alkoholgenuss zu beeinträchtigen.

Alkoholkontrollen können jedoch gegen den Willen des Arbeitnehmers nicht durchgeführt werden. Hat der Arbeitgeber Anzeichen für alkoholbedingte Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit, kann der Arbeitnehmer aus dem Betrieb verwiesen (freigestellt) werden. Die Karnevalsparty im Büro darf nicht dazu genutzt werden, dem Chef "die Meinung zu sagen". Bei Beleidigungen kann dies die fristlose Kündigung nach sich ziehen. Eine spezielle Narrenfreiheit an Karneval existiert daher nicht.

Wird dem Chef, der an Weiberfastnacht ins Büro kommt, morgens die Krawatte von seiner Assistentin abgeschnitten, kann er dieses Verhalten arbeitsrechtlich nicht sanktionieren: bei einem Rheinländer ist von einer stillschweigenden Einwilligung auszugehen. Nicht selten kommen ausgeprägte Karnevalisten während des Straßenkarnevals kostümiert ins Büro. Hiergegen ist solange nichts einzuwenden, wie die dienstlichen und betrieblichen Interessen nicht beeinträchtigt werden.

Bei sexueller Belästigung verstehen die Arbeitsgerichte keinen Spaß. Hierunter fallen alle unerwünschte sexuellen Handlungen wie Begrapschen, anzügliche Witze wie auch sexuell bestimmte körperliche Berührungen. Die ausgelassene Stimmung auf der Betriebsfeier berechtigt deshalb keinesfalls zu aufdringlichem Verhalten. Ein solches Verhalten kann in gravierenden Fällen mit der fristlosen Kündigung geahndet werden, rechtfertigt aber in jedem Fall den Ausspruch einer Abmahnung.

Die Krankenquote erhöht sich ab Aschermittwoch oft überdurchschnittlich. Dauerhaftes Feiern bei kalten Temperaturen, in luftiger Kostümierung und vermehrter Alkoholgenuss führen nicht nur zu einem "Kater", sondern oft zu krankheitsbedingtem Ausfall. Zieht sich ein Arbeitnehmer eine Erkrankung zu, liegt im Allgemeinen kein Verschulden vor. Dies ist seit langem für Erkältungs- und Infektionskrankheiten einschließlich Geschlechtskrankheiten anerkannt.

Die (zufälligen) Verletzungen auf Rosenmontagszügen lösen ebenfalls Entgeltfortzahlungsansprüche aus. Fazit: Der Karneval entlässt Arbeitnehmer nicht aus ihrer Arbeitspflicht. Auch im Karneval gelten keine Ausnahmen von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Die ausgelassene und freizügige Stimmung kann arbeitsrechtlich zu herben Ernüchterungen führen.

Dies gilt nicht nur für sexuelle Belästigung, sondern auch für übermäßigen Alkoholgenuss und verschuldete Arbeitsunfähigkeit. Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten, muss er mit der gelben Karte des Arbeitsrechts, der Abmahnung, rechnen. In schwerwiegenden Fällen droht die Kündigung. Einen Karnevalsbonus gibt es nicht. Arbeitnehmer sollten sich hierauf einstellen, um Katerstimmung an Aschermittwoch zu vermeiden.