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Grünes Licht für Zeltkarneval in Sinzig

Grünes Licht für Zeltkarneval in Sinzig

Gericht legt das Veranstaltungsende auf 23.30 Uhr fest

Sinzig-Westum. (lz)Trotz Rathaussturm und Weiberfastnacht: Am Donnerstag wurden sowohl im Sinziger Rathaus als auch bei der KG Westum die Faxgeräte akribisch beaufsichtigt. Gegen 11.30 Uhr trudelte dann das für die Westumer Jecken teilweise erlösende Fax ein.

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz in Koblenz hat die drei Veranstaltungen im Festzelt "In der Galters" am Donnerstag, am Karnevalssamstag und am Rosenmontag genehmigt. Wermutstropfen für die Jecken: alle drei Veranstaltungen müssen um 23.30 Uhr beendet sein.

"Karneval kann bisweilen eine ernste Angelegenheit sein", wird in dem aktuellen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts deutlich. Drei Karnevalsfeten dürfen unter zeitlichen Auflagen stattfinden. So lautet der Eilbeschluss des OVG.

Eilbeschluss

Der Festplatz liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Schon in den vergangenen Jahren ist es daher aus entsprechendem Anlass zu Auseinandersetzungen zwischen der Karnevalsgesellschaft und Anwohnern gekommen. In diesem Jahr hatten zwei Anlieger beim Verwaltungsgericht Koblenz vorläufigen Rechtsschutz gegen die Feste beantragt.

Dieser Antrag hatte in erster Instanz Erfolg. Am Donnerstag gab das OVG der Beschwerde der Karnevalsgesellschaft teilweise statt. Ob die Anwohner während der drei Karnevalsfeten mit unzumutbarem Lärm rechnen müssten, lasse sich in der Kürze der Zeit nicht zuverlässig beurteilen, heißt es in dem Beschluss.

Messungen empfohlen

Auf Grund einer vorläufigen Interessenabwägung sei es deshalb sachgerecht, einen Kompromiss zwischen den widerstreitenden Interessen zu finden: Statt wie vorgesehen um ein Uhr müssen die drei Feten zum Schutz der Nachtruhe jeweils schon um 23.30 Uhr enden, ordneten die Richter an.

Um bei etwaigen gleichartigen Streitigkeiten in den kommenden Jahren eine bessere Entscheidungsgrundlage zu haben, empfahl das Gericht zugleich, mindestens bei einer der Karnevalsveranstaltungen eine Lärmmessung durchführen zu lassen.

Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 2003: Aktenzeichen: 6 B 10349/03.OVG.